Sowohl natürliche als auch juristische Personen, also auch Vereine, können ein Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass ausüben.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Anzeige des Betriebs spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich beim Ordnungsamt der Stadt Rosbach v.d.Höhe eingeht.
Bestimmungen in Verbindung mit dem Jugendschutz können Sie dem Merkblatt Jugendschutz entnehmen.
Die Gebühr für die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige richtet sich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in der jeweils gültigen Fassung.
Bei Bedarf können nähere Informationen direkt bei der Ordnungsverwaltung angefordert werden.