Allgemeine Informationen zum Parken
Allgemeine Informationen zum Parken
Immer öfter kommt es im Stadtgebiet dazu, dass die notwendige Durchfahrtsbreite durch das Abstellen von Fahrzeugen nicht gewährleistet ist und Fahrzeuge auf dem Gehweg geparkt werden.
Hierzu einige Erläuterungen:
Parken an engen Stellen:
Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.
Was bedeutet „Enge":
Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.
Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).
Bitte beachten Sie diesen Hinweis, auch in Ihrem eigenen Interesse, um Müllfahrzeugen und vor allem Rettungsfahrzeugen eine Durchfahrt zu ermöglichen.
Verstöße können jederzeit mit einem Verwarn bzw. Bußgeld sowie mit der Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.
Parken auf Gehwegen:
Ein Gehweg ist ein Verkehrs-, Aufenthalts- und Schutzraum für alle Fußgänger, in dem sie vor den Gefahren des Autoverkehrs sicher sein sollen. Dies gilt insbesondere für Kinder, Senioren und andere schwächere Verkehrsteilnehmer.
Aus diesem Grund ist das Fahren, Halten und Parken auf Gehwegen überall verboten, wo es nicht ausdrücklich durch Markierungen und/oder Beschilderung erlaubt ist.
Die diesbezüglichen Regelungen hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 deutlich verschärft:
Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg ist seitdem ein schwerer Verkehrsverstoß, der ab einer Parkdauer von einer Stunde oder einer bestehenden Behinderung mit einem Bußgeld von 70-160 Euro sowie einem Punkt ins Fahreignungsregister geahndet wird.