Straßenverkehrsbehörde

Straßenverkehr

Straßenverkehrsbehörde

Bitte beachten Sie, dass nur Termine mit vorheriger Anmeldung wahrgenommen werden können. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, um einen Termin zu vereinbaren.

Die Straßenverkehrsbehörde beschäftigt sich vorwiegend mit folgenden Themen:

  • Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen (Beschilderung im Straßenraum – allgemein und für Baustellen)
  • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
  • Sondernutzungen von öffentlichen Straßen
  • Informations- und Verkaufsstände
  • Befahren von gesperrten Straßen
  • Umzüge und Prozessionen
  • Handwerkerparkausweise
  • Parkerleichterung für Ärzte und im sozialen Dienst Tätige
  • Parkerleichterung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde
  • Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter
  • Verkehrsregelung bei Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
  • Schulwegsicherung
  • Bearbeitung von Unfallschwerpunkten
  • Organisation von Verkehrsschauen

Verkehrsbehördliche Genehmigungen

  • Verkehrsrechtliche Anordnung

    Jede Arbeit im öffentlichen Verkehrsraum oder Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehr auswirken, bedürfen der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde, d.h. die Straßenverkehrsbehörde legt die Beschilderung und Sicherung von Baustellen fest.

    Rechtzeitig vor der Maßnahme ist daher vom Durchführenden ein Antrag auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung mit einem Beschilderungsplan und gegebenenfalls mit einer Umleitungsskizze bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

  • Verkehrsbehördliche Genehmigung bei Sondernutzungen

    Bei der Nutzung von öffentlichem Verkehrsraum über den eigentlichen Gebrauch hinaus, handelt es sich um eine Sondernutzung.

    Dies kann durch Aufstellen von Kränen, Containern, Gerüsten oder Bauzäunen geschehen, aber auch das Platzieren von Plakaten, Möbeln oder ähnlichem im öffentlichen Verkehrsraum fällt unter diesen Begriff.

    Hierfür ist es erforderlich, einen Antrag auf Sondernutzung zu stellen. Je nach Örtlichkeit und Umfang der Maßnahme ist gegebenenfalls zusätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung notwendig.

  • Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung

    Neben den o.g. Sondernutzungen gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 Straßenverkehrsordnung. So kann die Straßenverkehrsbehörde zum Beispiel in bestimmten Einzelfällen (z.B. bei einem Umzug) eine Ausnahmegenehmigung zum Halten oder Parken erteilen.

Veranstaltungen

Vor der Durchführung von Veranstaltungen sind in der Regel eine Reihe von Erlaubnissen und Genehmigungen einzuholen.

Mehr

Veröffentlichungen zu verkehrsrechtlichen Anordnungen

Bitte beachten Sie die verkehrsregelnden Anordnungen, denen die aktuellen Baumaßnahmen und Straßensperrungen zu entnehmen sind.

Mehr

Weitere Informationen

Leistungen

Keine Leistungen gefunden.

Artikel zum Thema

Ihr Kontakt zu uns

Keine Abteilungen gefunden.
Keine Mitarbeitende gefunden.