Straßenreinigung &
Winterdienst

Straßenreinigung & Winterdienst

Straßenreinigung & Winterdienst

Straßenreinigung

Für die Reinigung der Straßen in der Stadt Rosbach v. d. Höhe sind nach der Satzung über die Straßenreinigung die jeweiligen Anlieger zuständig.

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf

  • die Fahrbahn einschließlich Radwege,
  • die Parkplätze,
  • die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,
  • die Gehwege,
  • die Überwege,
  • Böschungen und Stützmauern.

Die zu säubernde Fläche erstreckt sich in der Regel entlang des Grundstückes bis zur Mitte der Straße.

Die ausgebauten Straßen sind regelmäßig von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm, Unkraut oder
Ähnlichem so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheits-gefährdung infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt noch in Straßensinkkästen, sonstige
Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

Die Reinigung ist wöchentlich, spätestens am Tag vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, vor Eintritt der
Dunkelheit durchzuführen.

Winterdienst

Der Winterdienst wird auch als Räum- und Streupflicht bezeichnet. Verpflichtet zum Räumen und Streuen der Gehwege sind die jeweiligen Anlieger. Bei allen anderen Wegen führen die Mitarbeiter des Bauhofs diese Arbeiten aus.

Nach den Bestimmungen der Satzung über die Straßenreinigung haben Anlieger

  • die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege bei Schneefall zu räumen und "abzustumpfen",
  • sofern kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite.

Die Pflicht zum Winterdienst gilt ebenfalls, wenn unmittelbar zwischen dem eigenen Grundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche eine Grünfläche, eine Böschung, ein Graben, eine Stützmauer oder ein Parkstreifen liegt. Auch an öffentlichen Treppenaufgängen ist der Winterdienst gemäß Satzung vom Anlieger durchzuführen. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind ebenso die Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes im Wechsel zum Winterdienst verpflichtet.

Die Abflussrinnen der Gehwege sind bei Tauwetter vom Schnee freizuhalten, damit das Tauwasser gut ablaufen kann.

Im Sinne des Umweltschutzes bitten wir darum, als Streumittel vor allem Sand, Splitt oder anderes Material zu verwenden. Salz sollte nur in geringen Mengen und an besonderen Gefahrenstellen zum Einsatz kommen.

Die Streu- und Räumpflicht besteht in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr.

Bitte tragen Sie alle dazu bei, unsere Stadt sauber und gepflegt zu halten. Vielen Dank.

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Satzung über die Straßenreinigung

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