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Die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und die Polizeibehörden haben die gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Soweit die Verwaltungsbehörden tätig werden, erfüllt die Gemeinde gem. § 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) die Gefahrenabwehraufgaben nach Weisung i. S. von § 4 HGO. Daneben können die Landkreise und Gemeinden auch noch dann zuständig sein, wenn ihnen die Gefahrenabwehr spezialgesetzlich übertragen worden ist. In der Stadt Rosbach v.d. Höhe übernimmt das Ordnungsamt die Aufgabe der Gefahrenabwehr.

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