Freiwillige Feuerwehr

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Freiwillige Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Rosbach v. d. Höhe, als Teil der Stadt, übernimmt die Aufgabe des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe (z.B. Hilfe bei Unfällen) in unserer Stadt. Jede Kommune in Hessen ist gesetzlich dazu verpflichtet den Brandschutz vor Ort sicherzustellen. In Hessen gibt es sechs Berufsfeuerwehren (Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt, Kassel, Offenbach und Gießen). Alle anderen Feuerwehren in Hessen sind Freiwillige Feuerwehren, die ausschließlich mit Ehrenamtlichen arbeiten.

Die Feuerwehr der Stadt Rosbach v. d. Höhe besteht aus 2 Feuerwehren und wird vom Stadtbrandinspektor geleitet. Jede Feuerwehr hat einen eigenen Wehrführer und ein eigenes Feuerwehrgerätehaus, um vor Ort den Brandschutz zu gewähren und in Notfallsituationen schnell agieren zu können.

Die Freiwillige Feuerwehr bereitet sich während ihren Übungsabenden auf mögliche Einsätze und Gefahrensituationen vor. Verschiedene Szenarien werden hier beispielhaft geübt. Die Feuerwehren nehmen auch an Wettkämpfen der Freiwilligen Feuerwehren auf Stadt- und Kreisebene teil. Bei geselligen Kameradschaftsabenden steht die Gemeinschaft im Vordergrund.

Interesse? Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung!

Was muss ich im Notfall tun?

Wählen Sie den Notruf 112

Bewahren Sie Ruhe und beantworten Sie folgende Fragen:
- Wer? Wer ist am Telefon?
- Was? Was ist passiert?
- Wo? Wo ist etwas passiert?
- Wie viele? Wie viele Personen sind verletzt oder betroffen?
- Warten! Warten Sie auf Rückfragen!

Befinden Sie sich in einem brennenden Gebäude, verlassen Sie wenn möglich unverzüglich Ihre Wohnung und begeben sich nach draußen.

Feuerwehr Rosbach

Bei den Junkergärten 2
61191 Rosbach v. d. Höhe

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Feuerwehr Rodheim

Sportallee 10
61191 Rosbach v. d. Höhe

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Weitere Informationen

  • Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur im Ausnahmefall erlaubt!

    Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich nicht mehr zulässig ist.

    Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten sind über die Biotonne, über kommunale oder kreiseigene Annahmestellen für Grünschnitt oder sonstige angebotene Sammlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen, da eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. Hiervon ausgenommen ist nur eine Verwertung durch Eigenkompostierung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)).

    Zwar ist die alte „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ aus dem Jahr 1975 nach wie vor in Kraft, wird aber in wesentlichen Teilen von der neueren gesetzliche Grundlage „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) " vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, ausgehebelt.

    So heißt es in § 7, Abs. 2 des KrWG, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen grundsätzlich zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet sind. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung (zum Beispiel durch Verbrennung).

    Die Verwertung kann im privaten Bereich beispielsweise durch Liegenlassen, Verrottung oder Kompostierung geschehen, entweder im eigenen Garten – oder bei größeren Mengen in einer Kompostierungsanlage. Die Kompostierung stellt eine ökologisch vernünftige und auch ökonomisch sinnvolle Lösung dar. Sie lehnt sich an den natürlichen Stoffkreislauf an schont Ressourcen und kann zur Verbesserung der Fruchtbarkeit von Böden und gärtnerischen Substraten beitragen. Die Verwertung von Grünabfällen hat daher klaren Vorrang vor der Verbrennung.

    In der Landwirtschaft angefallene pflanzliche Abfälle können z. B. untergepflügt werden. In der Forstwirtschaft  ist auch eine Verarbeitung zu Holzhackschnitzeln zwecks Energiegewinnung durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich.

    Ziel ist die Abfallminimierung durch Recycling und die Reinhaltung der Luft.
    Weitere Hinweise für Bürgerinnen und Bürger zum Thema Garten- und Pflanzenabfall gibt es auf der RP-Webseite unter: https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-und-energie/abfall/interessantes-fuer-buergerinnen-und-buerger/garten-und-pflanzenabfall

    Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die in der Veröffentlichung des Regierungspräsidiums Darmstadt zitierten Ausnahmen vom Verbrennungsverbot sich nur auf beispielsweise von Feuerbrand oder anderem schädlichem Befall infizierten Grünabfall beziehen, bei dem ausschließlich durch Verbrennen eine sichere Abtötung gewährleistet ist.

    Wer dennoch Abfälle – auch solche pflanzlicher Art – durch Verbrennen beseitigt, verstößt nicht nur gegen abfallrechtliche Vorschriften, sondern kann auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

    Wir bitten um Kenntnisnahme sowie um Ihr Verständnis für die künftige Verfahrensweise.

    Die Ausnahme für Streuobstwiesenbesitzer sowie das notwendige Anzeigeformular finden Sie im Anhang.

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  • Rauchmelderpflicht in Hessen

    In dem ab dem 6.7.2018 geltenden Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung §14 Satz 2 wurde beschlossen, dass mindestens jeweils ein Rauchmelder in Aufenthaltsräumen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, zu installieren ist. Bestandsbauten müssen bis zum 01.01.2020 nachgerüstet werden. Zudem müssen Rauchmelder in allen Schlaf- und Kinderzimmern, sowie in allen Fluren, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen, angebracht werden.

    Für den Einbau ist der Eigentümer bzw. der Vermieter verantwortlich, für die Wartung der Mieter selbst – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.

  • hessenWARN

    hessenWARN basiert technologisch auf dem Warnsystem KATWARN. Das System bietet Gefahren- und Katastrophenwarnungen verschiedener Behörden aus einer Hand, z.B. sind auch die Feuerwehren sowie das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie an hessenWARN beteiligt. hessenWARN ist die kostenlose App für Ihre Sicherheit und seit dem 05.11.2019 die neue offizielle „Warn- und Informations-App“ des Landes Hessen.

    Keine Meldung verpassen

    Mit hessenWARN können Sie sich in und vor Gefahrensituationen und Katastrophen warnen lassen. Um hessenWARN störungsfrei nutzen zu können, löschen Sie bitte KATWARN von Ihrem Handy und laden Sie sich hessenWARN in Ihrem App Store oder Ihrem Google Play Store herunter. (Quelle: https://innen.hessen.de/sicherheit/hessenwarn)

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