Bürgerinfo Funkwasserzähler
Bürgerinfo Funkwasserzähler
Die Stadtwerke Rosbach v. d. Höhe setzen ab dem Jahr 2024 elektronische Messgeräte mit Funkübertragung zur Ermittlung des Wasserverbrauchs ein. Diese werden auch „Funkwasserzähler“ oder „Funkmessgeräte“ genannt.
Diese Kundeninformation soll die wichtigsten Fragen rund um diese Zähler beantworten.
Was ist ein Funkwasserzähler?
Funkwasserzähler sind Messgeräte zur Ermittlung der verbrauchten bzw. zur Verfügung gestellten Trinkwassermenge.
Die Messung der Durchflussmengen erfolgt über Ultraschall oder über ein magnetisch-induktives Messprinzip (Messung bei herkömmlichen Wasserzählern erfolgt über mechanisches Messwerk). Sie verfügen über einen Datenspeicher, der insbesondere die Zählerstände in bestimmten Abständen speichert. Funkwasserzähler sind mit einem Funkmodul ausgestattet, welches ein Auslesen der Zähler außerhalb des Hauses ermöglicht (sogenanntes „Drive-by“). Die Zähler verfügen über eine eingebaute Batterie (Lebensdauer rund 15 Jahren), eine externe Stromversorgung ist nicht erforderlich.
Welche Vorteile hat ein Funkwasserzähler?
- Höhere Messgenauigkeit (kein verzögerter Anlauf, kein „Nachlaufen“)
- Keine mechanischen Einbauten / Messelemente, dadurch bessere hygienische Eigenschaften, geringer Druckverlust, keine „Alterung“ der Mechanik
- Eichzeitverlängerung möglich (bis zu 12 Jahre)
- Auslesung ohne Kundenkontakt („Drive-by-Verfahren“) statt durch manuelle Ablesung
- Vermeidung von Fehlablesungen
- Zwischenablesungen möglich, dadurch frühzeitigen Erkennung von Rohrbrüchen möglich (Reduzierung der Wasserverluste)
- „Alarmmeldung“ (Anzeige am Zähler) zur Früherkennung von Leckagen oder unbeabsichtigten Verbräuchen in der Hausinstallation
- Speicherung von Zählerständen und Durchflüssen, somit Nachvollziehbarkeit bezüglich „unplausibler“ Wasserverbräuche
Welche Daten werden erfasst und übertragen?
- Erfassung und Übertragung von Zählerständen (aktueller Zählerstand, Stichtagszählerstand z.B. zum Monatsende)
- „Alarm“-Meldungen am Gerät bei Leckagen, Rückfluss, Manipulationen und „trockene Zähler“
- Berechnung und Speicherung von Höchst- und Mindestdurchflüssen im Zähler
Werde ich durch den Funkwasserzähler zum "gläsernen Kunden"?
- Funkwasserzähler senden keinen aktuellen Verbrauch, sondern lediglich Zählerstände zu einem Ablesezeitpunkt. Bei einer Fernauslesung des Zählers (z.B. monatlich oder jährlich) lassen sich dadurch keine Rückschlüsse auf ein individuelles Verbrauchsverhalten ziehen.
- Die Übertragung erfolgt verschlüsselt, entspricht dem Stand der Technik und erfüllt die Anforderungen des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik).
Wie werden meine Daten geschützt?
- Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (u.a. Datenschutzgrundverordnung)
- Berücksichtigung der Empfehlungen des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) bezüglich des Einsatzes von Funkwasserzählern vom März 2020 (s. Verweis 1)
Ist ein Funkwasserzähler gesundheitsschädlich?
- Funkwasserzähler senden ca. alle 15 Sekunden ein Funksignal von wenigen Millisekunden mit rd. 10 mW und einer Frequenz von 868 MHz, aufgrund der geringen Funkdauer und der geringen Sendeleistung ist die „Funkbelastung“ hierdurch vernachlässigbar.
Hinweis: die tägliche Belastung durch Mobilfunk, W-LAN und Bluetooth ist um ein Vielfaches höher als durch Funkwasserzähler. Um die gleiche Funkbelastung wie durch ein 1-minütiges Telefonat mit einem Mobiltelefon zu erreichen, müsste man sich mehrere Jahre direkt neben dem Zähler aufhalten.
Gibt es besondere Anforderungen für den Einbau eines Funkwasserzählers?
- Voraussetzung zum Einbau eines Funkwasserzählers ist ein Zählerplatz gemäß technischem Regelwerk nach DIN EN 14154-2:2011-06, DIN 1988 und DVGW-Arbeitsblatt W406.
- Der Zählerplatz muss so gestaltet sein, dass keine mechanischen Spannungen auf den Zähler einwirken und der Potentialausgleich gewährleistet ist, in der Regel ist hierfür ein sogenannter Wasserzählerbügel einzubauen.
Unabhängig des Errichtungszeitpunktes gelten die o.g. Anforderungen für alle Kundenanlagen. Sofern beim Einbau des Zählers Mängel an der Installation festgestellt werden, können Sie sich gerne durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadtwerke Rosbach v.d.H. beraten lassen.
Info: Eine externe Stromversorgung wird nicht benötigt, die Funkwasserzähler sind mit einer Batterie ausgestattet und somit stromnetzunabhängig.
Kann ich dem Einbau eines Funkwasserzählers widersprechen?
- Grundsätzlich können Sie den Einbau eines Funkwasserzählers nicht verweigern.
- Der Stadt Rosbach v. d. Höhe bzw. den Stadtwerken Rosbach v. d. Höhe obliegt nach § 10 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung (WVS) 2) die Entscheidung über die Art der eingesetzten Zähler.
- Gemäß Art. 21 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht Ihnen aber unter bestimmten Umständen das Recht zu, der Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten zu widersprechen. Sie müssen hierzu die Gründe für Ihren Widerspruch darlegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.
Steigt die Grundgebühr ("Zählergebühr") durch den Funkwasserzähler?
- Auch wenn die Anschaffung von Funkwasserzählern zunächst teurer ist, ist mit einer Erhöhung der Grundgebühr aufgrund der Umstellung nicht zu rechnen. Durch die Vorteile der Funkwasserzähler entfallen oder reduzieren sich andere Kosten (z.B. Ablesung, Turnustausch nach 6 Jahren), was letztlich über die Einsatzdauer der Zähler die höheren Anschaffungskosten ausgleicht.
Wann bekomme ich einen Funkwasserzähler?
- Der Austausch vorhandener Zähler erfolgt im Zuge des regulären Turnustausches aufgrund Ablauf der Eichfrist (in der Regel alle 6 Jahre), somit ist davon auszugehen, dass alle Zähler in den nächsten 6 Jahren auf Funkwasserzähler umgestellt sind.
Anlage Verweise:
Verweis 1) „Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Nutzung von Funkwasserzählern“, Erklärung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, 03/2020 Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Nutzung von Funkwasserzählern | datenschutz.hessen.de
Verweis 2) Wasserversorgungssatzung der Stadt Rosbach v. d. Höhe
Aufgrund der §§ 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17 (rosbach-hessen.de)