Ortsgerichte
Ortsgerichte
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Allgemeines zu den Ortsgerichten
Jede Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht. Die Ortsgerichte haben den Status von Hilfsbehörden der Justiz und sind aufsichtsrechtlich in die Behördenorganisation der Hessischen Landesverwaltung (Justizverwaltung) eingebunden. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichts ist das jeweilige Amtsgericht.
Die Stadt Rosbach v.d. Höhe verfügt über zwei Ortsgerichtsbezirke:
Rosbach I für Ober- und Nieder-Rosbach sowie Rosbach II für den Ortsteil Rodheim.
Für die Ortsgerichte sind jeweils ein Ortsgerichtsvorsteher, ein stellvertretender Ortsgerichtsvorsteher und drei Ortsgerichtsschöffen bestellt.
Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde - durch eine Abstimmung in der Stadtverordnetenversammlung - von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes ernannt. Die Amtszeit beträgt in der Regel zehn Jahre.
Ortsgerichtsmitglieder dürfen in der Regel nur innerhalb ihres Amtsbezirkes tätig werden.
Mitglieder der Ortsgerichte
Rosbach I (Ober- und Nieder-Rosbach)
Sprechzeiten
Nach Vereinbarung mit dem Ortsgerichtsvorsteher.
Rosbach II (Rodheim)
Sprechzeiten
Nach Vereinbarung mit der Ortsgerichtsvorsteherin. Die Gesprächstermine finden in der Außenstelle Rodheim statt.
Aufgabengebiete
Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften
Die Beglaubigungen des Ortsgerichts haben die Besonderheit, dass sie eine öffentliche Beglaubigung sind. Diese besondere Schriftform ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben.
Die Unterschriften und Abschriften werden nur beglaubigt, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichtes ihren Wohnsitz, ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.
Sterbefallsanzeige
Der Ortsgerichtsvorsteher erteilt über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, eine Sterbefallsanzeige. Für die erforderlichen Angaben hat der Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten Personen unverzüglich Auskunft einzuholen.
Sicherung des Nachlasses
Der Ortsgerichtsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn
- hierzu ein Bedürfnis besteht
- die Erben unbekannt sind oder
- ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.
Mitwirkung bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen
Das Ortsgericht ist zuständig, auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen der Grundstücke, die in seinem Bezirk liegen, insbesondere bei der Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken.
Schätzungen
Das Ortsgericht wird auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert schätzen von: Grundstücken, beweglichen Sachen, Nutzungen eines Grundstücks, Rechten an einem Grundstück, Früchten - die von dem Boden noch nicht getrennt sind; soweit sich die Gegenstände im jeweiligen Bezirk des Ortsgerichts befinden.