Bekanntmachung über die Auslegung der Vorschlagsliste
Die Amtszeit der zurzeit amtierenden Schöffinnen und Schöffen in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) und den Strafkammern des Landgerichts Büdingen endet mit Ablauf des Jahres 2023. Aus diesem Grund hat die Stadt Rosbach v.d.Höhe eine Vorschlagsliste für die Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 aufzustellen.
Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 16. Mai 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Büdingen und das Amtsgericht Friedberg (Hessen) gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
5.Juni bis einschließlich 12. Juni 2023 zu Jedermanns Einsicht im Rathaus, Fachbereich Ordnungsamt und Bürgerservice, Zimmer 0.06, Homburger Str. 64, 61191 Rosbach v.d.Höhe während der Öffnungszeiten aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich (Stadtverwaltung Rosbach v.d.Höhe, Fachbereich 2, Homburger Str. 64, 61191 Rosbach v.d.Höhe) oder zu Protokoll (Rathaus, Fachbereich Ordnungsamt und Bürgerservice, Zimmer 0.06, Homburger Str. 64, 61191 Rosbach v.d.Höhe) Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 31 und 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Der Wortlaut der §§ 31 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird nachstehend zur Kenntnis gegeben:
§ 31 [Ehrenamt]
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.
§ 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt]
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3. (weggefallen)
§ 33 [Ungeeignete Personen]
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 [Weitere ungeeignete Personen]
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Rosbach v.d.Höhe, den 30.05.2023
Der Magistrat der Stadt Rosbach v.d.Höhe
Im Auftrag
gez. Stock
30. Mai 2023