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Amtliche Bekanntmachungen

Merkblatt Lagerung und Verbrennung von Reisighaufen


Wenn Sie einen Haufen aus Schnittgut aufsetzen, tun sie dies bitte nicht auf sog. Sonderstandorten wie beispielsweise Magerrasen oder offenem Fels. Solche Biotope sind selten und wertvoll. Sie dienen z. B. als Sonnenplätze für Eidechsen und sind Standorte speziell angepasster Pflanzenarten. Durch Reisighaufen werden diese besonderen Standorte und Lebensräume ihrer ökologischen Funktion beraubt.

Mit Schnittgut, das von Krankheiten befallen ist, sollten keine Reisighaufen angelegt werden, um die Verbreitung der Krankheiten (Rindenbrand, Pfefferkrankheit u. a.) nicht zu fördern.

Grünschnittabfälle werden in Gärten, aber auch in der freien Landschaft als störend empfunden und fast immer entsorgt. Das Verbrennen von Reisighaufen ist auf dem Grundstück, auf dem das Schnittgut anfällt, unter Berücksichtigung weiterer geltender Regeln erlaubt. Da Baumschnitt Reste aus landwirtschaftlicher und gärtnerischer Nutzung sind, fällt er nicht unter die Verpflichtung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz, pflanzliche Abfälle in der Biotonne, über die kommunalen Annahmestellen für Grünschnitt oder sonstige angebotene Sammlungen der öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen.

Sie müssen das Verbrennen eines Reisighaufens immer bei Ihrer Gemeinde anmelden. Dort bekommen Sie weitere Vorgaben für das Abbrennen von Nutzfeuern.

Um den qualvollen Tod von Tieren im Feuer zu vermeiden, müssen auf jeden Fall folgende Punkte beachtet werden:

1.  Wenn Reisighaufen verbrannt oder abgefahren werden sollen, muss dies zügig nach der Anhäufung geschehen, damit sich keine Tiere einnisten können.

2.  Falls ein Reisighaufen bereits längere Zeit liegt, darf er nicht zwischen Mitte Oktober bis Ende Februar (mögliche Winterruhe von Tieren) und nicht von Ende März bis Anfang August (Brutgeschäft von Vögeln) abgebrannt werden. Da winterruhende Tiere nicht flüchten können, müssen sie wieder mit einem

Teil des Materials „zugedeckt“ werden, falls solche Tiere beim Abtragen gefunden werden.

3.  Liegt ein Reisighaufen schon länger, muss er in jedem Fall (auch im Herbst oder Frühjahr) vor dem Anzünden einmal umgeschichtet werden, um Tieren die Flucht zu ermöglichen bzw. um zu kontrollieren, ob sich Nester oder Tiere darin befinden.

 

Für Rückfragen können sie sich gerne direkt an die Untere Naturschutzbehörde wenden.

Unsere Postanschrift:                     Unsere Besuchsadresse:

Untere Naturschutzbehörde          Haus der Umwelt

des Wetteraukreises

Europaplatz 1                                    Homburger Straße 17

61169 Friedberg (Hessen)              61169 Friedberg (Hessen)

 

Tel. allgemein: 06031/83-4301

E-Mail Untere Naturschutzbehörde: Naturschutzbehoerde@wetteraukreis.de

 

Den/die aktuelle Ansprechpartner/in für Ihre Gemeinde finden Sie auf unserer Homepage:

https://www.wetteraukreis.de/verwaltung/organigramm/fachbereich-regionalentwicklung-und-umwelt/kreisentwicklung/naturschutz-und-landschaftspflege/