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Amtliche Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachung für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Rosbach v. d. Höhe am 22.09.2024


Wahlbekanntmachung

für die

Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

der Stadt Rosbach v. d. Höhe

am 22. September 2024

 

  1. Die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
    Die Gemeinde ist in folgende 8 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirks-Nr.
Bezeichnung des Wahlbezirks
Bezeichnung des Wahlraums (Straße, Haus-Nr.)
00001
Ober-Rosbach - Nord
Kinderhaus Bergstraße, Bergstr. 6
00002
Ober-Rosbach - Süd
Kindertagesstätte Sang, Eisenkrain 2
00003
Ober-Rosbach - Ost
Adolf-Reichwein-Halle, Saal, Bei den Junkergärten 2
00004
Nieder-Rosbach - Nord
Wasserburg, Saal EG, Haingraben 17
00005
Nieder-Rosbach - Süd
Kindertagesstätte Obergärten („Villa Konfetti“),
Ahornplatz 4
00006
Rodheim - Nord
Bürgerhaus Rodheim, Grabengasse 12
00007
Rodheim - Süd
Pfarrzentrum Kath. Kirche Rodheim, Gartenstraße 22
00008
Rodheim - Ost
Erich Kästner-Schule, Seeweg 8

Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten
eingetragen werden.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
01.09.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die
Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem
Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.

2. Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 02.09.2024
bis zum 06.09.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Bürgerbüro, Homburger Str.
64, 61191 Rosbach v. d. Höhe für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der
Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer
im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein
Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis
eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich
eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf
Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine
Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist,
spätestens am 06.09.2024 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Rosbach v. d. Höhe, Homburger Str.
64, 61191 Rosbach v. d. Höhe, Bürgerbüro, Zimmer 1 - 4 Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht
offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in
das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 01.09.2024 beim Magistrat
(Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des
Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 01.09.2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber
glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie
nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der
Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

  • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in
das Wählerverzeichnis bis zum 01.09.2024 oder die Einspruchsfrist bis zum 06.09.2024
versäumt haben,
b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder
Einspruchsfrist entstanden ist,
c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und
die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich
beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare
elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 20.09.2024, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbarenSchwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person
bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,

und

  • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die
Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat
sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein
so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00
Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl
mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des
Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.
Die Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Stimme
Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und
Bewerber untereinander jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der
Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer
Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen
Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat.

Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand
und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und
Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes
eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift
anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des
Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes
Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler.
Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“
und „Nein“.

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere
Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen
Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses jeweils um 16:00 Uhr in der
Sporthalle Eisenkrain, Jahnstraße 29-31, in der Sporthalle Kapersburgschule, Bei den Junkergärten 2-4
und in dem Sportzentrum Rodheim, Sportallee 1-5 zusammen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht
erreicht, findet eine Neuwahl statt, da es für die Wahl am 22.09.2024 nur einen zugelassenen
Wahlvorschlag gibt.

4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des
Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner
Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die
Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen
und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des
Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7
Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im
Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine
geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§
107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem
Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung
der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt
der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Rosbach v. d. Höhe, den 12.08.2024

Der Magistrat der Stadt Rosbach v. d. Höhe

Im Auftrag

(Stock)