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Amtliche Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag und die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats


Wahlbekanntmachung

für die

Wahl zum 21. Hessischen Landtag
und die
Direktwahl der Landrätin oder des Landrats

in der Stadt Rosbach v.d.Höhe

am 8. Oktober 2023

 

  1. Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag und die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.

Die Gemeinde ist in acht allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird für die Landtagswahlen und die Direktwahl ein gemeinsames Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

In der gemeinsamen Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl und die Direktwahl sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 17.09.2023 übersandt werden, ist kenntlich gemacht, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde im Rathaus, Ordnungsamt und Bürgerservice, Homburger Straße 64, Bürgerbüro zur Einsichtnahme aus.

2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Landtagswahl und einen Wahlschein für die Direktwahl hat.

Das Wählerverzeichnis zu Landtagswahl und Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 18.09.2023 bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro, Homburger Straße 64, 61191 Rosbach v.d.Höhe für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

Zur Direktwahl wahlberechtigt sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 17.09.2023 bei der Gemeindebehörde (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; ein nochmaliges Bereithalten zur Einsichtnahme findet nicht statt.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 22.09.2023 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde im Bürgerbüro, Homburger Straße 64, 61191 Rosbach v.d.Höhe Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl im Landtagswahlkreis Nr. 25, Wetterau I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Mit einem gelben Wahlschein für die Direktwahl ist eine Wahlbeteiligung in einem beliebigen Wahlraum der Stadt oder durch Briefwahl möglich.

Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen

  • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  1. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 17.09.2023 oder die Einspruchsfrist bis zum 22.09.2023 versäumt haben,
  2. wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen und den Abstimmungen erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
  3. wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 06.10.2023, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen.
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.


Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem weißen Wahlschein für die Landtagswahl erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises für die Landtagswahl,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
    und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Mit dem gelben Wahlschein für die Direktwahl erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen gelben Stimmzettel,
  • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
    und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingehen. Sie können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen und abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, ob der Empfänger für die Landtagswahl und die Direktwahl wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden. Wegen der möglichen Stichwahl bei der Direktwahl ist die Wahlberechtigung nicht vom Wahlvorstand einzubehalten.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind.

3.1 Wählerinnen und Wähler haben für die Landtagswahl jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  • für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung,

  • für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung

Wählerinnen und Wähler geben

  • die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
    und
  • die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.

3.2 Für die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.

Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber untereinander jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat.

Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler.

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die Stimmzettel müssen von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 22.10.2023 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

3.3 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse jeweils um 15:30 Uhr in der Sporthalle Eisenkrain, Jahnstraße 29-31, in der Sporthalle Kapersburgschule, Bei den Junkergärten 2-4 und im Sportzentrum Rodheim, Sportallee 1-5 zusammen.

In folgenden Briefwahlbezirken wird ausschließlich die Landtagswahl nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier gewahrt:

Briefwahlbezirk – Nr.

Bezeichnung des Briefwahlbezirks

Bezeichnung des Wahlraums (Straße, Nr., Zimmer-Nr.)

90002

Ober-Rosbach Süd + Ost

Jahnstr. 29-31, Sporthalle Eisenkrain, Feld C

90005

Rodheim Süd + Ost

Sportallee 1-5, Sportzentrum Rodheim, Feld C

4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 11 Abs. 5 LWG, § 7 Abs. 5 KWG).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Entscheidung der wahlberechtigen Person oder ohne geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Rosbach v. d. Höhe, den 29.08.2023

Der Magistrat der Stadt Rosbach v. d. Höhe

Im Auftrag

(Stock)